Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl fristlos als auch mit einer konkreten Frist erklärt werden. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann weder ergänzt, erweitert noch ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls ist jedoch die Zustimmung Dritter aufgrund der gesetzlichen Regelungen erforderlich. Dies ist beispielsweise bei einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers sowie einer Kündigung bei Mutterschutz der Fall.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erklärt werden, § 626 Abs. 2 BGB.

Wird eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt an sich geeignet ist, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen. In einer zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob auch der konkrete Einzelfall bei einer Interessenabwägung die Kündigung rechtfertigt.

Eine gesetzliche Definition des wichtigen Grundes gibt es nicht. Besonders relevant in diesem Zusammenhang sind beispielsweise strafbare Handlungen des Arbeitnehmers.

Auch wenn eine schwere Pflichtverletzung oder eine Strafbarkeit nicht bzw. noch nicht nachgewiesen sind, jedoch aus objektiver Sicht Tatsachen einen dringenden Verdacht für eine solche Strafbarkeit begründen, kann eine außerordentliche Kündigung auch als sogenannte Verdachtskündigung gerechtfertigt sein. Die Hürden hierbei sind jedoch sehr hoch. In diesem Zusammenhang wird von einem Arbeitgeber gefordert, dass er die Tatsachen, die die Kündigung rechtfertigen könnten, vorab aufklärt und den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhört.

Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Hiernach muss sich aus der Kündigung ergeben, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich und gerade nicht ordentlich gekündigt werden soll. Die Kündigungsgründe hingegen müssen im Kündigungsschreiben nicht zwingend dargelegt werden.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Kündigungsschutzklage binnen der 3-Wochen-Frist eingereicht wird, da die Kündigung andernfalls grds. wirksam wird.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.