Betriebsbedingte Kündigung

Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens von sog. dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt.

Das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen kündigen zu wollen, ist von den Arbeitsgerichten voll überprüfbar. Dringende betriebliche Erfordernisse liegen hiernach beispielsweise vor, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder eine Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt, den Personalbestand zu reduzieren, der zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Dieses beispielsweise bei der Schließung einer Niederlassung, einer Betriebsabteilung oder der Stilllegung von Betriebsanlagen der Fall.

Hingegen kann ein Betriebsübergang eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Wird die Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils erklärt, ist diese unwirksam. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betriebsübergang der alleinige Beweggrund für die Kündigung seitens des Arbeitgebers war.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Kündigungsschutzklage binnen der 3-Wochen-Frist eingereicht wird, da die Kündigung andernfalls grds. wirksam wird.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.