Personenbedingte/ krankheitsbedingte Kündigung

Eine sogenannte personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung wegen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, ausgesprochen wird, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.

Entscheidend ist hierbei, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die erforderlichen Fähigkeiten und damit die Eignung im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fehlen.

Hierbei ist zu prüfen, ob mit einer Wiederherstellung der Fähigkeit und Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung gerechnet werden kann.

Darüber hinaus, ob aufgrund der fehlenden oder beeinträchtigten Fähigkeit und Leistung mit konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses künftig gerechnet werden muss.

Sodann erfolgt bei der Prüfung durch die Arbeitsgerichte eine umfassende Interessenabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Kündigung nicht durch mildere Mittel, beispielsweise eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, vermieden werden kann.

Der Hauptanwendungsfall einer personenbedingten Kündigung, ist eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers, sogenannte krankheitsbedingte Kündigung.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Kündigungsschutzklage binnen der 3-Wochen-Frist eingereicht wird, da die Kündigung andernfalls grds. wirksam wird.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.