Sperrzeit
Erhält ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. „Sperrzeit“ oder „Sperrfrist“, bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit einem arbeitslosen Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I zahlt, obwohl er nach den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen leistungsberechtigt wäre.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer der Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhalten hat ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs.1 Satz 1 SGB III).
Versicherungswidriges Verhalten wiederum liegt beispielweise bei einer sog. Eigenkündigung vor, also einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, wie auch in bestimmten Fällen bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung seitens des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers nach sich zieht.
Während einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld, der Anspruch ruht. Außerdem führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Dauer des Ruhens wird von Gesetz wegen unterschiedlich lange festgelegt.
Die einzelnen Regelungen, insbesondere zu den Gründen, die eine Sperrzeit “auslösen“, sind vielfältig, ebenso die Rechtsfolgen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.