Sperrzeit

Erhält ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. „Sperr­zeit“ oder „Sperr­frist“, bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit einem ar­beits­lo­sen Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Ar­beits­lo­sen­geld I zahlt, ob­wohl er nach den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen leis­tungs­be­rech­tigt wäre.

Der An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld ruht für die Dau­er der Sperr­zeit, wenn sich der Ar­beit­neh­mer „ver­si­che­rungs­wid­rig“ ver­hal­ten hat oh­ne dafür ei­nen wich­ti­gen Grund zu ha­ben (§ 159 Abs.1 Satz 1 SGB III).

Ver­si­che­rungs­wid­ri­ges Ver­hal­ten wie­der­um liegt beispielweise bei einer sog. Ei­genkündi­gung vor, also einer Kündi­gung durch den Ar­beit­neh­mer, wie auch in bestimmten Fällen bei dem Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags oder einer Kündigung seitens des Arbeitgebers bei einem Ver­s­toß ge­gen ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten, der ei­ne be­rech­tig­te ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers nach sich zieht.

Während ei­ner Sperr­zeit erhält der Arbeitslose kein Ar­beits­lo­sen­geld, der An­spruch ruht. Außerdem führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Dau­er des Ru­hens wird von Gesetz wegen un­ter­schied­lich lange fest­ge­legt.

Die einzelnen Regelungen, insbesondere zu den Gründen, die eine Sperrzeit “auslösen“, sind vielfältig, ebenso die Rechtsfolgen.

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