Urlaub

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) ist ein Urlaubsanspruch, der am Ende des Arbeitsverhältnisses noch besteht, in Geld abzugelten, wenn er wegen der Beendigung/ Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist Vorsicht im Hinblick auf sog. Ausschlussfristen geboten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt sowohl tariflichen als auch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Ausschlussfrist beginnt im Zweifel mit Fälligkeit, also mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird der Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, verfällt der Anspruch.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Gestaltung von Vergleichen geschuldet. Ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche ist nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Abgeltung in Anspruch zu nehmen. Um Zeiträume zwischen dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist bei vergleichsweiser Umwandlung in eine ordentliche Kündigung zu überbrücken bleibt den Parteien lediglich der Weg, sich darauf zu einigen, dass Urlaubsansprüche in Natur „erledigt sind“ bzw. „genommen worden sind“.

Im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung gilt: Beträge, die in Arbeitnehmers Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zahlt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern. Sofern in die Urlaubsabgeltung auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einbezogen sind, ist auch dieser Teil der Urlaubsabgeltung steuerpflichtig, denn eine Steuerbefreiung gilt nur für Zuschlagszahlungen für tatsächlich zu diesen Zeiten erbrachte Arbeitsleistungen.

Sozialversicherungsrechtlich wird die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung behandelt, sofern diese bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Die Zahlung von Urlaubsabgeltung bewirkt somit gemäß § 143 Abs. 2 SGB III das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses für so viele Tage, wie mit der Zahlung Urlaubstage abgegolten werden. Es kann insofern zu Nachteilen für den Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeldbezug kommen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.