Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich lediglich dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund eines ihm vorwerfbaren Verhaltens, wobei auch ein fahrlässiges Verhalten ausreichend ist, eine Vertragspflicht verletzt und hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, falls es keine zumutbare Möglichkeit für den Arbeitgeber gibt, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.

Insofern ist letztlich eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Hierbei spielt insbesondere die Frage eine Rolle, ob es nicht doch ausreichend ist, anstatt eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen.

Eine Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht ändern will oder eine Vertragsverletzung hartnäckig oder uneinsichtig begangen hat bzw. bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Kündigungsschutzklage binnen der 3-Wochen-Frist eingereicht wird, da die Kündigung andernfalls grds. wirksam wird.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.